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   OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 5 UF 62/04, 5 UF 62/04 A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12701
OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 5 UF 62/04, 5 UF 62/04 A (https://dejure.org/2004,12701)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.08.2004 - 5 UF 62/04, 5 UF 62/04 A (https://dejure.org/2004,12701)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. August 2004 - 5 UF 62/04, 5 UF 62/04 A (https://dejure.org/2004,12701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587g Abs. 1 BGB; Begriff der "nicht absehbaren Zeit" gemäß § 1587g Abs. 1 BGB; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Länge der nicht zumutbaren Erwerbstätigkeit gemäß § 1587g Abs. 1 BGB; Verzugseintritt durch ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587g Abs. 1
    Versorgungsausgleich bei Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 986
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 5 UF 62/04
    Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf (BGH FamRZ 1983, 267).
  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 304/12

    Beschwerdeentscheidung zur rückwirkenden Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen

    Dies hat das Familiengericht in Anlehnung an die Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) eigenständig zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 986, 987; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI Rn. 237; MünchKommBGB/Glockner 5. Aufl. § 1587 g Rn. 13).
  • OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05

    Berechnung eines schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung;

    Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ehefrau - wie § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB voraussetzt - auf nicht absehbare Zeit eine ihr nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 986; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g BGB, Rn. 9).
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